Mietverträge beschreiben nur äußerst selten Verhaltenspflichten des Mieters, obgleich es sich dabei um die Festlegung des vertragsgemäßen Gebrauchs geht.
Bei den Gerichten bestehen unterschiedliche Ansichten zum Inhalt und Umfang von Reinigungspflichten der Mietvertragsparteien.
Zum Teil wir die Ansicht vertreten, dass der Vermieter für die Säuberung des dem Mieter mitvermieteten Balkons oder der mitvermieteten Terrassenfläche verantwortlich ist.
Standmietvertragsformulare sehen regelmäßig keine Regelungen zur Reinigungspflicht des Mieters vor.
Ein Mietvertrag über Wohnraum oder Geschäftsraum muss sollte betreffend die Erfüllung der Reinigungspflicht klare Regeln enthalten und damit auch die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Mietsache beschreiben.
Die hierzu erarbeitete Regelung stellt die Übernahme der Reinigung der Mietsache durch die Mieter klar und beschreibt die Vermieter übernommene Verantwortung.