LÖSUNG IM MIETRECHT

Bauliche Veränderungen

Im Mietvertrag wird der Zustand der Mietsache festgelegt.

Die Mietvertragsparteien haben nur unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, am vereinbarten Zustand der Mietsache Veränderungen vorzunehmen.

Insbesondere bauliche Veränderungen, d. h. erhebliche Eingriffe in die Substanz der Mietsache, bedürfen der Genehmigung durch den Vermieter.

Insbesondere bei solchen baulichen Veränderungen, für die das Mietrecht keinen Anspruch auf Erlaubniserteilung durch den Vermieter ausdrücklich vorgesehen hat, bedarf es einer genauen Vereinbarung zwischen mit Vertragsparteien zum Umfang und der Dauer der vom Mieter beabsichtigten Maßnahme. Dabei ist nicht nur die dem Mieter zu erteilen Erlaubnis zu regeln, sondern vielmehr auch die Dauer der Erlaubnis sowie die Voraussetzungen für die Forderung zur Beseitigung der vorgenommenen Veränderung festzulegen.

Standardmietvertragsformulare beinhalten regelmäßig keine Regelung zu baulichen Veränderungen des Mieters.

Ein Mietvertrag über Wohnraum oder Geschäftsraum sollte Regelungen zu baulichen Veränderungen des Mieters enthalten, die im Verlaufe des Mitvertragsverhältnisses gegebenenfalls durch Zusatzvereinbarungen ergänzt werden können.

Die hierzu erarbeitete Regelung stellt regelt einen Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderung zu Gunsten des Vermieters.