LÖSUNG IM MIETRECHT

Mehrere Mieter

Mietverträge benennen als Parteien diejenigen Personen, die aus dem Mietvertragsverhältnis berechtigt und verpflichtet sein sollen.

Über längere Zeit hatte sich bei vielen Landgerichten die Ansicht gebildet, dass bei der Vermietung der Mietsache an mehrere Personen nicht diese Mietvertragspartei geworden sind, sondern eine Gesellschaft (bürgerlichen Rechts), in der jederzeit die Gesellschafter und damit die Nutzer der Wohnung ohne Mitwirkung des Vermieters ausgetauscht werden können. Das hat zur Folge, dass sich dauerhaft Personen in der Wohnung aufzuhalten berechtigt sind, mit denen der Vermieter keine vertragliche Bindung eingehen wollte.

Auch wenn der Bundesgerichtshof den meisten der landgerichtlichen Überlegungen widersprochen hat, ist auch nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs unbedingt erforderlich, klare Regelungen im Mietvertrag zur Person des Mieters zu treffen, wenn im Mietvertrag auf Mieterseite mehr als nur eine Person genannt wird.

Standardformularverträge beinhalten keine klare Regelung zum Ausschluss einer Vermutung der Vermietung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und lässt damit weiterhin Raum für Spekulationen über die Vermietung an eine juristische Person.

Ein Mietvertrag über Wohnraum oder Geschäftsraum sollte daher eine klare Regelung enthalten, die der Annahme der Vermietung an eine Gesellschaft eindeutig entgegensteht.

Die hierzu erarbeitete Regelung sieht eine solche Formulierung zugunsten des Vermieters vor.