SEMINARTHEMA

Zurückbehaltungsrechte, vorübergehende Leistungsverweigerung im Mietrecht

Zur Durchsetzung von Ansprüchen steht dem Gläubiger die gerichtliche Geltendmachung zur Verfügung. Ist der Gläubiger gleichzeitig Schuldner eines Anspruchs seines Vertragspartners, kann er zur Leistungserzwingung der Gegenseite seine eigene Leistungsbewirkung vorübergehend verweigern. Diese Möglichkeit besteht in den unterschiedlichsten Bereichen des Mietrechts, vom Beginn des Mietverhältnisses, über die Leistung der Mietkaution, der vereinbarten monatlichen Miete, der Betriebskostenvorauszahlungen usw. bis über die Beendigung des Mietverhältnisses hinaus. Die genaue Kenntnis um die Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ist entscheidend für einen sicheren und erfolgreichen Umgang mit dem Zurückbehaltungsrecht.

Das Seminar behandelt die jeweiligen Konstellationen für die Möglichkeit der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und die zu berücksichtigenden Voraussetzungen.

Inhalte des Seminars

  • Kaution im Mietverhältnis
    • Nachweis eines insolvenzsicheren Kautionskontos
    • Nachweis der Kautionsanlage
  • Mängel an der Mietsache
    • Zurückbehaltungsrecht des Mieters an (künftigen) Mietzahlungen
    • Zweck / Voraussetzungen / Höhe / Umfang / Ausübung / Dauer / Beendigung / mietvertraglicher Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
    • Umgang mit dem zurückbehaltenen Betrag
  • Betriebskosten
    • Ausbleiben der Abrechnung über Vorauszahlungen auf Betriebskosten (Betriebskostenabrechnung)
    • Andauerndes / Beendetes Mietverhältnis
    • Nichtgewährung der Einsichtnahme in die Betriebskostenabrechnungsunterlagen
    • Ausbleiben der Fehlerkorrektur oder notwendiger Erläuterung der Abrechnung
  • Duldung von Erhaltungs- und Modernisierung der Mietsache
  • Mieterhöhung nach dem Vergleichsmietensystem
  • Modernisierungsmieterhöhung / Nichtgewährung der Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen
  • Mietpreisbremse
  • Schönheitsreparaturen
  • Übergabe der Mietsache an den Mieter
  • Versorgungssperre als Zurückbehaltungsrecht des Vermieters