LÖSUNG IM MIETRECHT

Umfang der Mietsache

Mietverträge beschreiben den vermieteten Gegenstand. Hierbei wird die Anzahl der Zimmer nebst Funktionsräumen und gegebenenfalls Kellerräume sowie Garage, Kfz-Abstellplatz usw. aufgeführt.

Dennoch entsteht nicht selten Streit darüber, ob der Mieter berechtigt ist, auch andere Räume oder Flächen auf dem Grundstück zu nutzen, die im Mietvertrag nicht genannt sind. Dafür kann sprechen, dass der Mieter bei Überlassung der Mietsache den Eindruck haben konnte, dass sich die Gebrauchsüberlassung auf solche Bereiche erstreckt und die Nutzungsmöglichkeit keinen Einschränkungen unterliegen sollte.

Um von Anfang an keinen Streit um die Gebrauchsüberlassung und ihren Umfang führen zu müssen, sollte der Mietvertrag nicht nur diejenigen Räume aufführen, die vom Mieter genutzt werden dürfen, sondern auch solche Flächen und Räume, die nicht genutzt werden dürfen.

Standardmietvertragsformulare beinhalten oftmals keine Regelung zum Umfang der Nutzungsmöglichkeiten der Mietsache.

Ein Mietvertrag über Wohnraum und Geschäftsraum sollte eine Regelung enthalten, die keinen Zweifel an dem Umfang der zu nutzen Räume und Flächen und somit auch keinen Streit zulässt.

Die hierzu erarbeitete Regelung sieht einen sicheren Ausschluss der Nutzung der Nutzungsberechtigung des Vermieters für nicht vermietete Flächen und Räume vor.