Mit zwei Urteilen vom 8. Juli 2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Recht der Schönheitsreparaturen revolutioniert, indem erstmalig festgestellt wurde, dass der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen an der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen und damit an der Instandhaltungslast des Vermieters in der Regel mit 50 Prozent zu beteiligen ist. Diese Auffassung hat drastische Auswirkungen auf die Frage nach dem vertragsgemäßen Zustand der Mietsache, die Gestaltung von Mietverträgen, die Überlegungen zur Neuvermietung und die Überlassung in einem tatsächlichen festzuhaltenden Zustand sowie auf die Beratung von Vermietern und Mietern.
Die neuen Überlegungen des Bundesgerichtshofs zur Kostenverteilung der Instandhaltung der Mietsache hat Auswirkungen auf die Folgen er immer restriktiveren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Modernisierungsmieterhöhung.
Das Seminar stellt zunächst Kriterien zur Ermittlung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache und die Entwicklung des Rechts der Schönheitsreparaturen dar. Erörtert werden die Voraussetzungen der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen für die jeweilige Mietvertragspartei sowie die vom BGH neu eingeführte Pflicht des Mieters, sich an den Kosten der vermieterseitigen Schönheitsreparaturen zu beteiligen. Der Referent stellt ausführlich die von ihm exklusiv erarbeiteten Kriterien der Kostenbeteiligung im Regelfall und bei den (vom BGH sogenannten) Besonderheiten des Einzelfalls dar und entwickelt damit die Ansätze der BGH-Rechtsprechung fort damit gibt er den Mietvertragsparteien sowie Gerichten notwendige Hilfestellung zum Umgang mit der neuen Thematik.
Inhalte des Seminars
- Vertragsgemäßer Zustand der Mietsache: Vereinbarung der Parteien; Ermittlung anhand gesetzlicher Vorschriften; Auslegungskriterien des BGH
- Entwicklung, Inhalt und Fälligkeit von Schönheitsreparaturen: Ursprung der Schönheitsreparaturen; zulässige Vereinbarungen; begrenzter Inhalt; Kriterien für die Fälligkeit der Renovierung (Fristen)
- Renovierungs- und Kostenbeteiligungspflichten: Hauptleistungspflicht einer der Mietvertragsparteien; Kostenbeteiligungspflicht des Mieters an den vom Vermieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen – Voraussetzungen, Geltendmachung, Rechtsfolge
- Weiterentwicklung der BGH-Rechtsprechung: Kriterien für die Bestimmung des Anteils des Mieters an den Renovierungskosten; Kriterien für den Regelfall (50 % Kostenbeteiligung); Kriterien für Abweichungen (Besonderheiten des Einzelfalles)
- Auswirkungen auf die Gestaltung des vertragsgemäßen und tatsächlichen Zustands der Mietsache: Gestaltung von Mietverträgen; Gestaltung der Mietsache; Auswirkungen auf Vormietverhältnisse; Dokumentationen
- Auswirkungen auf den Umgang mit den Kosten von baulichen Maßnahmen nach § 555b BGB