LÖSUNG IM MIETRECHT

Mietsicherheit

Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter für Ansprüche des Vermieters aus dem mit Vertragsverhältnis eine Mietsicherheit (Kaution) zur leisten hat, so beläuft sich bei der Wohnraummiete die Höhe der Kaution (zunächst) auf einen Maximalbetrag, der sich aus der vereinbarten Ausgangsmiete errechnet.

Standardmietvertragsformulare beinhalten keine Regelung über die Möglichkeit der Anpassung einer Mietkaution, wenn die Miete im Verlaufe der Mietzeit durch eine Mieterhöhung nach dem Vergleichsmietensystem, eine Modernisierungsmieterhöhung, Staffel- oder Indexmieterhöhung, verändert wird. Weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung wird von einem Verbot der Anpassung der Mietkaution im Verlaufe des Mietverhältnisses ausgegangen.

Ein Mietvertrag über Wohnraum oder Geschäftsraum sollte daher eine Regelung enthalten, die es dem Vermieter ermöglicht, bei steigender (Grund)Miete einen Anspruch auf die Anpassung der Mietkaution geltend zu machen, umso die Sicherheit zu seinen Gunsten zu erhöhen.

Die hierzu erarbeitete Regelung formuliert einen entsprechenden Anspruch des Vermieters.