Haben die Mietvertragsparteien für die gesonderte Tragung von Betriebskosten Vorauszahlungen vereinbart, weisen die meisten Mietverträge entweder keine Regelungen zur Möglichkeit der Anpassung, insbesondere Erhöhung der monatlichen Zahlungen auf oder verweisen auf die Vorschrift des § 560 Absatz 4 BGB.
Diese Vorschrift hat sich jedoch als nicht ausreichende – da nicht unstreitig anerkannte – Rechtsgrundlage für eine Anpassung der Vorauszahlungen ohne einen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Betriebskostenkostenabrechnung erwiesen, so dass auf die rasant gestiegenen energie- und Versorgerpreise nicht angemessen reagiert werden konnte.
Ein Mietvertrag über Wohnraum oder Geschäftsraum sollte daher eine Regelung enthalten, die es den Vertragsparteien ermöglicht, auf sowohl steigende als auch fallende Preise der Betriebskosten umgehend zu reagieren und hierfür die Vorauszahlungen auf einer angemessenen Höhe anzupassen.
Die hierzu erarbeitete Regelung berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Thematik.