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SUMMARY:Der richtige Umgang mit CO2–Steueranteil des Vermieters\, Dezember-Soforthilfe und Preisbremsen für Gas\, Wärme sowie Strom im Mietvertragsverhältnis
DESCRIPTION:Zu Beginn des Jahres sind eine Vielzahl neuer Regelungen in Kraft getreten\, die sich unmittelbar auf das Mietrecht auswirken. Der Vermieter ist nunmehr verpflichtet\, sich an den Kosten des durch den Mieter bedingten Energieverbrauchs von Heizung und Warmwasser sowie anderen Betriebskosten zu beteiligen. Dies erfolgt zunächst an der Übernahme eines Teils des auf den Energieverbrauch erhobenen CO2-Steueranteils. Die Höhe des Anteils des Vermieters ist abhängig von dem energetischen Zustand der Immobilie\, der anhand eines früheren Energieverbrauchs ermittelt wird. \nRechnet der Vermieter die Betriebskosten im Mietverhältnis mit dem Mieter ab\, ist der CO2-Steueranteil in der Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen. Anderenfalls muss der Mieter an den Vermieter herantreten und den Anteil der CO2-Steuer geltend machen. \nMit mehreren Preisbremsen leistet der Staat den Energieverbrauchern beim wirtschaftlichen Umgang mit verbrauchter Energie Hilfe. Ist der Vermieter im Rahmen des Mietvertrags fälliges verpflichtet\, dem Mieter Wärme unter Warmwasser zur Verfügung zu stellen\, wird die Hilfe zunächst dem Vermieter gewährt\, der diese dann im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an den Mieter weiterzugeben hat. \nIn bestimmten vom Gesetzgeber geregelten Fällen ist der Vermieter verpflichtet\, die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu senken. \nFür einige Energieträger wird die staatlich angeordnete Hilfe nicht automatisch über den Energieversorger vermittelt\, sondern die Verbraucher müssen sich mittels Beantragung der Hilfe selbst um den Erhalt zu kümmern.
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